Verwendung und volkswirtschaftliche Bedeutung der Aktiengesellschaft
Die Aktiengesellschaft gehört zu den am häufigsten gewählten Rechtsformen bei den Kapitalgesellschaften. Sie ist für alle Unternehmen geeignet, die mit ihrer Tätigkeit gewinnorientiert wirtschaften. In der Schweiz gibt es rund 112.000 Aktiengesellschaften.
Dass sie bei Unternehmern so beliebt ist, hat sie der Tatsache zu verdanken, dass Haftungs- und Kapitalvorschriften genau geregelt sind. Selbst für Kleinunternehmen hat die Aktiengesellschaft beträchtliche Vorteile.
Vorteile der Aktiengesellschaft
Der grösste Vorteil einer Aktiengesellschaft ist die Trennung von privatem und geschäftlichem Vermögen. Aktionäre müssen lediglich bis zur Höhe ihres Aktienkapitals haften. Ihr Privatvermögen bleibt unangetastet. Die Aktien als Gesellschaftsanteile sind problemlos handelbar. Handelseinschränkungen können im Statut vertraglich geregelt werden. Aufgrund ihrer festen Strukturen ist die Kreditwürdigkeit der Aktiengesellschaft sehr hoch einzustufen.
Nachteile einer Aktiengesellschaft
Obwohl generell privates und geschäftliches Vermögen getrennt sind, kann die Geschäftsführung auch mit ihrem Privatvermögen haftbar gemacht werden, wenn ihr fahrlässiges oder sogar strafbares Handeln nachgewiesen werden kann.
Wer eine Aktiengesellschaft gründen will, muss ein Mindestkapital von 100.000 CHF nachweisen. 50.000 CHF müssen bereits bei der Gründung der Aktiengesellschaft eingezahlt werden. Um eine Aktiengesellschaft zu gründen, ist ein hoher bürokratischer Aufwand, der in den meisten Fällen mit hohen Kosten verbunden ist, zu leisten. TIPP: Bestehende Firma kaufen, anstatt zu gründen!
Die Aktiengesellschaft muss unter anderem öffentlich beurkundet und im Handelsregister eingetragen werden. Durch die in der Schweiz gültige Doppelbesteuerung werden nicht nur der Ertrag und das Kapital der Aktiengesellschaft, sondern auch die ausgeschüttete Dividende und das Vermögen der Aktionäre versteuert. Ein weiterer Nachteil ist der hohe Verwaltungsaufwand für organisatorische Abläufe. Dazu gehören zum Beispiel:
- Protokolle und Geschäftsberichte,
- umfassende Buchführung,
- regelmässige Generalversammlungen
- zahlreiche Steuerformulare sowie
- das Bestellen einer Revisionsstelle.
Die Bilanzierungsvorschriften für Aktiengesellschaften sind geregelt und müssen genau eingehalten werden.
Die Entstehung und der Eintrag im Handelsregister
Bevor die Aktiengesellschaft ihre Rechtsfähigkeit durch Eintrag ins Handelsregister erlangt, muss das Vorhaben der Gründung öffentlich beurkundet werden. Die Statuten sind im Vorfeld zu genehmigen und der Verwaltungsrat muss gewählt sein. Gesetzlich geregelt ist ausserdem die Bestellung einer Revisionsstelle.
Durch die Eintragung im Handelsregister erhält die Aktiengesellschaft den Status einer juristischen Person und ist damit handlungsfähig.
Wichtige Vorschriften für die Aktiengesellschaft
Die Aktiengesellschaft kann bereits von einem einzelnen Aktionär gegründet werden. Dabei kann es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handeln. Laut OR 625 kann die Aktiengesellschaft nicht nur von Personen, sondern auch von einer Handelsgesellschaft gegründet werden.
Wichtig bei der Gründung ist das Geschäftskapital. Eine einzelne Aktie muss einen Mindestnennwert von einem Rappen haben. Insgesamt müssen als Gesellschaftskapital 100.000 CHF eingezahlt werden. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass davon wenigstens 20 % liberiert oder mit Sacheinlagen gesichert sein müssen. Der liberierte Mindestbetrag beträgt 50.000 CHF. Eine Besonderheit bei der Gründung einer Aktiengesellschaft ist das Einbringen von Vermögen durch Sachen. Diese Variante muss in einem besonderen Verfahren nach OR 628 und OR 634 erfolgen.
Die Organe der Aktiengesellschaft
Wie eine Aktiengesellschaft zu organisieren ist, ist durch das Obligationenrecht der Schweiz festgeschrieben. Im Obligationenrecht steht unter anderem, dass für eine Aktiengesellschaft drei Organe benötigt werden. Das sind:
- die Generalversammlung,
- der Verwaltungsrat und
- die Revisionsstelle.
Eine wichtige gesetzliche Grundlage ist das Paritätsprinzip. Damit soll sichergestellt werden, dass keines der Organe über dem anderen steht. Jedes Organ hat eigene, unentziehbare und nicht übertragbare Aufgaben, die sie von den anderen Organen unterscheidet.
Die Generalversammlung ist die oberste Entscheidungsinstanz jeder Aktiengesellschaft. Sie findet einmal im Jahr statt und muss durch den Verwaltungsrat rechtzeitig einberufen werden. Auf der Versammlung werden der neue Verwaltungsrat und die Revisionsstelle gewählt. Die Generalversammlung ist das Organ, das den Lagebericht, die Konzernrechnung und den Jahresabschluss genehmigen muss. Sie entscheidet ausserdem darüber, was mit dem Jahresgewinn geschehen soll und wenn Dividenden und Tantiemen ausgeschüttet werden sollen, über deren Höhe. Zu den Aufgaben der Generalversammlung gehört es, Statuten festzulegen und mögliche Änderungen zu bestätigen. Die Hauptversammlung übt keine operative Tätigkeit aus, sondern ist ein echtes Beschluss- und Aufsichtsorgan.
Der Verwaltungsrat hat die Oberleitung über die Kapitalgesellschaft. Er erfüllt gleichzeitig die Aufgaben der Geschäftsleitung und die Oberaufsicht. Wie viele Personen im Verwaltungsrat sitzen, richtet sich in der Regel nach der Grösse der Aufgaben und der Aktiengesellschaft. Wenn nicht anders durch das Statut geregelt, wird der Verwaltungsrat für drei Jahre gewählt. Wie oft die Personen des Verwaltungsrates wiedergewählt werden, liegt an den Wählern. Eine Voraussetzung für die Wahl ist das Bestehen der Kompetenzvermutung. Kompetenzvermutung bedeutet, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates sich in der Geschäftsführung auskennen und aufgrund ihres Wissens Beschlüsse fassen können. Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nach Gesetz oder Statuten keinem anderen Organ zugeteilt sein.
Vom Verwaltungsrat werden die Strategien des Unternehmens beschlossen und die Organisation für die Erreichung gesetzter Ziele festgelegt. Er ist berechtigt, der Geschäftsleitung Anweisungen zu erteilen und die entsprechenden Ausführungsorgane zu kontrollieren. Des Weiteren wählt er die Geschäftsleitung und ernennt sie. Ist das Unternehmen überschuldet, hat der Verwaltungsrat die Aufgabe, zeitnah einen Richter zu benachrichtigen. Das kann natürlich nur dann geschehen, wenn der Verwaltungsrat genau über die finanzielle Situation informiert ist. Wie der Verwaltungsrat vergütet wird, entscheidet die Generalversammlung.
Das dritte Organ der Aktiengesellschaft ist die Revisionsstelle. Die Revisionsstelle hat vor allem kontrollierende Aufgaben. Sie arbeitet unabhängig und übt vertretungsweise für die Aktionäre die Kontrolle aus. Dabei überprüft sie die Buchführung und stellt fest, ob die Jahresabrechnung korrekt nach Gesetz und Statuten erfolgt ist. Das Ergebnis der Prüfung stellt sie in einem Bericht der Generalversammlung vor. Fallen Ihnen bei dieser Überprüfung Unregelmässigkeiten auf, haben Sie die Pflicht, diese anzuzeigen. Bei einer ordentlichen Revision werden die finanziellen Verhältnisse der Aktiengesellschaft durch einen zugelassenen Revisionsexperten überprüft. Nicht jede Aktiengesellschaft muss eine ordentliche Revision durchführen. Die ordentliche Revision wird in erster Linie von wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen durchgeführt.
Kurz zusammengefasst ist die Generalversammlung für alle grundlegenden Entscheidungen verantwortlich, während der Verwaltungsrat die Leitung und Geschäftsführung verantwortet und die Revisionsstelle für die Prüfung der Jahresrechnung und der Bilanz zuständig ist.
Buchführungspflicht / Buchhaltungspflicht
Aktiengesellschaften sind laut Obligationenrecht 957 ff zur Buchhaltung und Rechnungslegung verpflichtet. Dabei müssen Sie sich an klar definierte rechtliche Regelungen halten. Eine Aktiengesellschaft, die zwei Geschäftsjahre hintereinander die vorgegebenen Schwellenwerte überschreitet, unterliegt damit automatisch der ordentlichen Revision. Die Schwellenwerte betragen in der Bilanzsumme 20 Millionen CHF und beim Umsatz 40 Millionen CHF. Ein weiterer Schwellenwert betrifft die Vollzeitstellen. Beschäftigt das Unternehmen mindestens zwei Jahre lang mehr als 250 Mitarbeiter, unterliegt es ebenfalls der ordentlichen Revision. Für Publikumsgesellschaften und Gesellschaften, die automatisch per Gesetz eine Konzernrechnung erstellen müssen, gilt diese Regel nicht. Sie unterliegen auch ohne Schwellenwerte der ordentlichen Revision. Kapitalgesellschaften, die die Schwellenwerte nicht erreichen, unterliegen der eingeschränkten Revision. Bei weniger als zehn Mitarbeitern kann auf die Revision komplett verzichtet werden.
Besteuerung einer Aktiengesellschaft
Die Gesellschaft ist laut Gesetz eine juristische Person. Wie jede andere natürliche Person wird sie deshalb separat besteuert. Für Aktionäre ist das ein Nachteil. Wenn die Aktiengesellschaft Gewinne erzielt, muss sie aus diesen Gewinnen Ertragsteuer bezahlen. Wird zusätzlich an die Aktionäre eine Dividende ausgeschüttet, müssen die Dividenden wie jedes andere persönliche Einkommen noch einmal versteuert werden. Wenn die Steuerbehörde zweimal zugreift, wird das als Doppelbesteuerung bezeichnet. Auf das Kapital der Aktiengesellschaft müssen Kapitalsteuern bezahlt werden und die Gewinne aus Aktien sind als privates Einkommen ebenfalls zu versteuern.
Liquidation oder Auflösung der AG
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine AG zu veräussern, wenn Sie diese nicht mehr benötigen.
- Nachfolger suchen und finden (siehe nachfolgender Absatz)
- AG inkl. Assets verkaufen
- Liquidation der Firma (Aufwändig, Kostenintensiv, Zeitintensiv, Imageschaden durch Zusatz im HR „In Liquidation“
- Die Firmenhülle als Mantelgesellschaft an uns verkaufen
Nachfolgeregelung der Gesellschaft
Die Aktionäre können über ihre Aktien generell frei verfügen und sie nach Belieben weiter veräussern. Durch das Statut können allerdings Übertragungsbeschränkungen bestehen oder durch den Gesetzgeber Einspruch erhoben werden. Soll das ganze Unternehmen veräussert werden, geschieht das durch die Übertragung der Aktiva und Passiva an den Käufer. Die Übernahme einer Aktiengesellschaft wird in den Vorschriften des Fusionsgesetzes OR 181 IV geregelt. Für Mitarbeiter und den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses in das neue Unternehmen ist OR 333 ohne Ausnahme bindend. Der bestehende Firmenname kann durch die neuen Eigentümer weitergeführt werden.
Für die neuen Eigentümer gelten die gleichen gesetzlichen Regeln wie bei der bestehenden Gesellschaft. Die Aktiengesellschaft muss von einer Person vertreten werden können, die ihren festen Wohnsitz in der Schweiz hat. Ob das ein Mitglied des Verwaltungsrates oder ein Direktor ist, spielt dabei keine Rolle.